Es klingt ein wenig makaber bereits nach Geburt des eigenen Kindes über den Tod nachzudenken. Doch dies sollte neben der optimalen Absicherung auch ein Thema sein, mit dem sich Eltern befassen sollten. Besonders, wenn die Kinder noch klein und minderjährig sind. Sinnvoll ist hier eine Sorgerechtsverfügung.
Wenn es keine Sorgerechtsverfügung gibt
Wenn ein Ehe-Partner stirbt, bekommt automatisch der überlebende Elternteil das alleinige Sorgerecht für die Kinder – analog bei unverheirateten Paaren, wenn das Sorgerecht auch vorher vorhanden war.
Sterben aber beide Elternteile, dann wird in aller Regel ein Familiengericht eingeschaltet und erst dann wird entschieden, wer das Sorgerecht erhält. Meistens wird das jemand aus der Familie sein. Dieses ist aber nicht zwingend der Fall. So kann es beispielsweise passieren, wenn kein geeigneter Vormund gefunden wird, dass ein Amtsvormund bestellt wird.
Um auszuschließen, dass ein Fremder, z.B. eine Pflegefamilie oder der Ex-Partner das Sorgerecht erhält, ist es empfehlenswert vorab in einer Sorgerechtsverfügung festzulegen, wer der Sorgeberechtigte sein soll. Oder auch festlegen, wer von dem Sorgerecht auszuschließen ist.
In einem eigenhändigen, handschriftlichen Testament wird der Vormund für das Kind festgelegt. Dennoch muss das Jugendamt diesem Willen nicht zwingend folgen. Denn maßgeblich ist das Wohl des Kindes. Der Wille sollte deshalb gut begründet sein, besonders wenn eine Person alleinerziehend ist und nicht möchte, dass der verbliebende leibliche Teil nicht das Sorgerecht erhalten soll.
Pänz-Vorsorge-Tipp: Die Sorgerechtsverfügung sollte regelmäßig aktualisiert und neuen Umständen angepasst werden.
Ein weiterer Vorteil einer Sorgerechtsverfügung: Sie können die Sorgerechtsverfügung mit einem Testament verbinden. Beispielsweise können Sie festlegen, dass ein Teil des Vermögens für die Ausbildung des Kindes bestimmt sein soll. Zudem können die Personen- und Vermögenssorge getrennt werden. Beispiel: Der Onkel Peter kümmert sich um die Erziehung und Onkel Paul kümmert sich um das Vermögen.
Weitere Hinweise:
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